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	<title>EU Insolvenz in England</title>
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	<description>UK Insolvency Solution</description>
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		<title>Insolvenz in England – Landgericht Köln kassiert Restschuldbefreiung eines Insolvenztouristen</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 14:49:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[EuInsVO]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz in England]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Köln]]></category>
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		<description><![CDATA[In seinem Urteil vom 14.10.2011 &#8211; 82 O 15/08 &#8211; hat das Landgericht Köln einem Schuldner die Berufung auf die in England erteilte Restschuldbefreiung mit der Begründung versagt, die Restschuldbefreiung sei wegen Verstoßes gegen den ordre public gem. Art 26 EuInsVO in Deutschland nicht wirksam Begründet wird dies damit, dass er seinen Wohnsitz nur zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 14.10.2011 &#8211; 82 O 15/08 &#8211; hat das Landgericht Köln einem Schuldner die Berufung auf die in England erteilte Restschuldbefreiung mit der Begründung versagt, die Restschuldbefreiung sei wegen Verstoßes gegen den ordre public gem. Art 26 EuInsVO in Deutschland nicht wirksam Begründet wird dies damit, dass er seinen Wohnsitz nur zum Schein nach England verlegt habe, „um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen&#8221;.<br />
Der Schuldner hatte seinen Wohnsitz innerhalb kürzester Zeit mehrfach geändert und dabei sogar für sich überscheidende Zeiträume Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern angegeben. Auch innerhalb Englands will er innerhalb weniger Monate mehrmals die Wohnung gewechselt haben, vorzugsweise in den einschlägig bekannten ehemaligen Victoria Docks im Londoner East End. Dort will er unter anderem mit vier weiteren deutschen, die ebenfalls kurze Zeit vorher nach England umgezogen waren und dort Insolvenzantrag gestellt hatten, in einer kleinen Wohnung mit zwei Schlafzimmern gewohnt haben.<br />
Daraus schließt das Gericht, dass der Schuldner die „Möglichkeiten des organisierten Insolvenztourismus nach Großbritannien genutzt&#8221; und es sich bei der betreffenden Wohnung um ein „Insolvenznest&#8221; gehandelt habe.<br />
Dass hier ein selten klarer Fall des Vortäuschens eines Wohnsitzes vorliegt, dürfte nicht fraglich sein. Ob die Entscheidung haltbar ist, ist gleichwohl fraglich.<br />
Gläubiger müssen sich mit Einwänden, die sich auf das Insolvenzverfahren auswirken, an das Insolvenzgericht wenden, welchem das Unionsrecht die Zuständigkeit zugewiesen hat. Es kann nicht angehen, dass ein Gläubiger auf seine Mitwirkungsrechte im englischen Verfahren verzichtet, um dann anschließend in Deutschland den ordre public-Einwand geltend zu machen. Damit wird der Sinn und Zweck der Europäischen Insolvenzordnung, nämlich für alle Mitgliedsstaaten der EU eine einheitliche Zuständigkeitszuweisung vorzunehmen, konterkariert.</p>
<p>Das Ziel der EuInsVO kann nur erreicht werden, wenn die Gläubiger verpflichtet sind, ihre Rechte in jenem Verfahren wahrzunehmen und wenn sie nicht auf dem Umweg über die ausufernde Anwendung des ordre public-Vorbehaltes ihrer Einlassungslast enthoben werden. Ferner muss die Anwendung des ordre public-Vorbehaltes auf wenige gravierende Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen das Ergebnis unerträglich erscheint. Wenn aber &#8211; wie meist &#8211; die Gläubiger auch dann nicht mehr bekommen hätten, wenn das Verfahren in Deutschland durchgeführt worden wäre, stellt sich die Frage, womit die Unerträglichkeit des Ergebnisses der englischen Restschuldbefreiung selbst bei erschlichener Eröffnungsentscheidung begründet werden soll.</p>
<p>Das Ergebnis der Anerkennungsversagung ist dann &#8220;bestenfalls&#8221;, dass der Schuldner in Deutschland einen zweites Insolvenzverfahren durchläuft, das dann erneut ohne Zahlungen an die Gläubiger endet &#8211; allerdings mit dem unsinnigen Aufwand eines weiteren und sehr aufwändigen Gerichtsverfahrens.</p>
<p>Schon gar nicht darf die Anerkennung versagt werden, wenn die Gerichte des Erstlandes den relevanten Sachverhalt kennen, aber (noch) nicht eingeschritten sind. In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte der englische Official Receiver Nachforschungen angestellt und dabei genau den Sachverhalt herausgefunden, auf den sich das Landgericht Köln unter der Bezeichnung &#8220;Insolvenznest&#8221; maßgeblich stützt.</p>
<p>Lässt man sogar in diesen Fällen eine Berufung auf den ordre public-Einwand zu, dann führt dies dazu, dass die Gerichte des Zweitlandes die Zuständigkeitsentscheidung der Gerichte des Erstlandes überprüfen. Genau dies ist unzulässig.</p>
<p>Allerdings hilft dies alles potentiellen „England-Kandidaten&#8221; wenig. Sie müssen sich darauf einstellen, dass die deutschen Gerichte vermehrt das Instrument des ordre public-Einwandes ergreifen, um in England erteilte Restschuldbefreiungen zu Fall zu bringen. Diese Tendenz ist klar zu erkennen. So hat ein Oberlandgericht kürzlich entschieden, dass einer in England erteilten Restschuldbefreiung sogar schon deswegen die Anerkennung versagt werden kann, weil der Official Receiver bei der Information der Gläubiger nicht das dafür vorgesehene Formular verwendet hat.<br />
Quelle: anwalt.de</p>
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		<title>Rückgang der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland</title>
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		<pubDate>Fri, 27 May 2011 16:02:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenz Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensinsolvenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherinsolvenzen]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach drei Anstiegen in Folge ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland im Februar erstmals wieder binnen Jahresfrist gesunken. Die Unternehmensinsolvenzen blieben sogar zum sechsten Mal in Folge unter dem Stand des Vorjahresmonats.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><strong>Nach drei Anstiegen in Folge ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland im Februar erstmals wieder binnen Jahresfrist gesunken. Die Unternehmensinsolvenzen blieben sogar zum sechsten Mal in Folge unter dem Stand des Vorjahresmonats.</strong></p>
<p>Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zufolge wurden von den deutschen Amtsgerichte im Februar 8.137 Verbraucherinsolvenzen registriert und damit 5,7 Prozent weniger als im Vorjahresmonat. Das ist der erste Rückgang binnen Jahresfrist seit Oktober 2010 (-2,6%). Im Januar war die Zahl der Pleiten von Privatpersonen noch um 2,2 Prozent über dem Vorjahresniveau gelegen. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im Februar ebenfalls deutlich unter dem Niveau des Vorjahresmonats. Hier registrierten die Gerichte mit 2.463 Fällen einen erneuten Rückgang um 3,7 Prozent. Im Januar war die Zahl der Firmenpleiten, nachdem sie sich seit September 2010 durchgehend im Vergleich zum Vorjahresmonat verringert hatte,  sogar um 9,6 Prozent unter dem Vorjahresniveau gelegen.</p>
<p>Die Gesamtzahl der Insolvenzen (inkl. Insolvenzen anderer privater Schuldner und Nachlässe) lag mit insgesamt 12.708 registrierten Fällen um 5,8 Prozent unter dem Vorjahresniveau. Die mit den Insolvenzen einhergehenden offenen Forderungen der Gläubiger beliefen sich im Februar nach Schätzung der Gerichte auf 2,5 Milliarden Euro. Im Februar 2010 hatten die offenen Forderungen dem Statistikamt zufolge noch 3,0 Milliarden Euro betragen.</p>
<p>Im Zeitraum Januar bis Februar lag die Zahl der Insolvenzen mit insgesamt 25.508 registrierten Fällen um 3,8 Prozent unter dem Vorjahresniveau, wobei die Zahl der Unternehmensinsolvenzen mit 4.767 Fällen um 6,6 Prozent auf Jahressicht zurückging, während sich die Verbraucherinsolvenzen mit 16.584 Fällen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 1,9 Prozent verringerten.</p></div>
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		<title>Firmeninsolvenz primär hausgemacht</title>
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		<pubDate>Wed, 18 May 2011 15:08:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmenssanierung]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzkrise]]></category>
		<category><![CDATA[Firmeninsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzfällen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzursachenanalyse]]></category>
		<category><![CDATA[Managementfehlern]]></category>
		<category><![CDATA[Pleitefirmen]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht die Krise hat 2010 die meisten Firmen in die Pleite getrieben, sondern fehlendes Organisationstalent
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			<content:encoded><![CDATA[<h2>Nicht die Krise hat 2010 die meisten Firmen in die Pleite getrieben, sondern fehlendes Organisationstalent</h2>
<p>Wien &#8211; Trotz Wirtschafts- und Finanzkrise waren auch im Vorjahr die meisten der 6.376 Pleitefirmen keine Krisenopfer, sondern an ihrer Insolvenz selber schuld. Nur jede fünfte Pleite wurde durch externe, also auch durch krisenbedingte Gründe verschuldet. 44 Prozent der 2010 pleite gegangenen Firmen haben schwerwiegende interne Managementfehler gemacht. In sechs Prozent der Fälle waren betrügerische Handlungen Insolvenzauslöser, in 14 Prozent waren es Fahrlässigkeit, analysiert der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) in seiner jährlich veröffentlichten Insolvenzursachen-Statistik.</p>
<p>Die Analyse und der Vergleich mit den Vorjahren zeige aber die zunehmende Bedeutung der außerbetrieblichen, also krisenbedingten Ursachen, so der KSV. Viele Entwicklungen seien nicht beherrschbar, da die Unternehmen durch den zunehmenden Wettbewerb dazu gedrängt werden, mit immer schmäleren Margen zu operieren und in ihren Geschäftsmodellen immer größere Risiken einzugehen. Der Anteil der externen Ursachen erhöhte sich 2010 im Jahresvergleich von 18 auf 19 Prozent.</p>
<p><strong>Organisationsmängel</strong></p>
<p>Zu den schwerwiegenden Managementfehlern, die 2010 für 44 Prozent der Pleiten verantwortlich waren (2009: 42 Prozent), zählen an ersten Stelle Organisationsmängel. Betroffene Firmen leiden unter einem aufgeblähten Unternehmensapparat, die Zuständigkeiten und Abgrenzungen sind unklar und interne Potenziale werden hinsichtlich Produktivität oder Kostensenkung nicht ausgeschöpft.</p>
<p>Viele österreichische Unternehmer haben weiters keine zeitgemäße Buchführung und es fehle an strategischer Planung. So gehe, beeinflusst durch Schönwetterplanung, ein Teil der Produktion in das Lager, wodurch Liquidität gebunden werde, so der KSV. Die Produktion sei dann veraltet und verliere an Wert. Häufig werde die Zahlungsmoral ignoriert. Auch Konflikte unter den Eigentümern, vor allem bei Familienunternehmen, können zu Insolvenzen führen.</p>
<p>In 14 Prozent der Insolvenzfällen waren Fahrlässigkeit am Versagen schuld (2009: 15 Prozent). Persönliches Verschulden &#8211; wie überhöhte Entnahmen, Spekulationen, Vernachlässigung der Geschäftsführung oder betrügerische Handlungen &#8211; war in sechs (2009: 9) Prozent der Fälle für den Tod eines Unternehmens verantwortlich.</p>
<p>Darüber hinaus leiden Österreichs Unternehmen an &#8220;chronischem Kapitalmangel&#8221;. 13 Prozent der Pleiten sind laut Insolvenzursachenanalyse darauf zurückzuführen.</p>
<p>Auf sonstige Ursachen wie Krankheit, Unglücksfälle durch höhere Gewalt entfallen 4 Prozent (2009: 2 Prozent).<br />
Quelle:  (APA)</p>
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		<title>Ablauf der Privatinsolvenz in Deutschland</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 15:41:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenz Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Restschuldbefreiung]]></category>
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		<category><![CDATA[Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wohlverhaltensperiode]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der sogenannte Privatinsolvenz, die offiziell Verbraucherinsolvenz heißt, handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, dass in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Ziel der Privatinsolvenz ist es, hoch verschuldeten Privatpersonen nach einer gewissen Zeit einen Neuanfang zu ermöglichen, indem der Schuldner nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der sogenannte Privatinsolvenz, die offiziell Verbraucherinsolvenz heißt, handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, dass in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist.</p>
<p>Ziel der Privatinsolvenz ist es, hoch verschuldeten Privatpersonen nach einer gewissen Zeit einen Neuanfang zu ermöglichen, indem der Schuldner nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung der restlichen Schulden befreit wird (Restschuldbefreiung), frühestens jedoch nach sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.</p>
<p><a name="H2_1"></a></p>
<h2>Voraussetzungen der Privatinsolvenz</h2>
<p>Das Verfahren der Privatinsolvenz steht natürlichen Personen (Verbrauchern) und ehemaligen Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden offen, sofern diese weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben (§ 304 I InsO).</p>
<p><a name="H2_2"></a></p>
<h2>Ablauf der Privatinsolvenz </h2>
<p>Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei der Privatinsolvenz lässt sich im Wesentlichen in vier Schritte gliedern:</p>
<p><a name="H2_3"></a></p>
<h2>Versuch der außergerichtlichen Einigung</h2>
<p>Im ersten Schritt muss der Schuldner mithilfe eines sogenannten Schuldenbereinigungsplans versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung der Schulden zu einigen.</p>
<p>Hierzu muss sich der Schuldner an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden, denn nur diese sind berechtigt, ihm die für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nötige Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung auszustellen. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichen finanzielle Mittel zu Zahlung einer anwaltlichen Beratung, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Anspruch auf Beratungshilfe besteht.</p>
<p>Im Schuldenbereinigungsplan werden alle Einnahmen und Ausgaben des Schuldners aufgelistet. Es wird festgehalten, wie und in welcher Höhe der Schuldner die offenen Verbindlichkeiten abbauen kann und will.</p>
<p>Wird dieser Plan von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger nach Zustellung des Plans weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert (dies ist oftmals der Fall).</p>
<p>Nun kann der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bescheinigen. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden (Insolvenzeröffnungsantrag).</p>
<p>Gelingt hingegen eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem Schuldenbereinigungsplan.</p>
<p><a name="H2_4"></a></p>
<h2>Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren</h2>
<p>Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.</p>
<p>Nimmt das Gericht eine solche Aussicht aus Erfolg an, wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie das Vermögensverzeichnis den Gläubigern zugestellt.<br />
Diese können nun innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen.</p>
<p>Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich hier nicht nach deren Anzahl, sondern nach der Höhe und Anzahl der Forderungen.</p>
<p><a name="H2_5"></a></p>
<h2>Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) </h2>
<p>Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird nun das Verfahren der Privatinsolvenz (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet.<br />
Das pfändbare Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten verwertet, also an die Gläubiger ausgegeben.<br />
Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt. Dieser erstellt eine Aufstellung aus Gläubigern, Forderungshöhen und Forderungsgründen (Insolvenztabelle) und verwaltet das Vermögen des Schuldners zu verwerten.</p>
<p><a name="H2_6"></a></p>
<h2>Verfahren der Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode</h2>
<p>Eine Privatinsolvenz wird in der Regel durchgeführt, um im Anschluss daran eine Restschuldbefreiung zu beantragen und zu erlangen.<br />
Das Restschuldbefreiungsverfahren besteht aus einer sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser schüttet Geld dann gemäß den in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger aus.</p>
<p>Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.<br />
Im Schlusstermin können die Gläubiger, gestützt auf einen der Gründe in § 290 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.</p>
<p>Gründe zu Versagung der Restschuldbefreiung sind unter anderem:</p>
<ul>
<li>rechtskräftige Verurteilung des Schuldners aufgrund einer Insolvenzstraftat.</li>
<li>falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um Leistungen und Kredite zu erhalten oder Zahlungen auszusetzen.</li>
<li>Verschwendung von Vermögen und somit unnötig gemachte Schulden.</li>
<li>Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.</li>
<li>Erhalt oder Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre</li>
</ul>
<p>Erfolgt kein solcher Antrag, bzw. sind solche Anträge unbegründet kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an.<br />
Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt.</p>
<p>Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.</p>
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		<item>
		<title>Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach § 4a der InsO</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 13:25:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Insolvenz Anmelden]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Mittellose Schuldner, welche über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder Schuldner deren Geldvermögen nicht ausreichen wird, um die Kosten vom Insolvenzverfahren zu decken, können beim Insolvenzgericht eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach § 4a der InsO beantragen, wobei es bei dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gleichgültig ist, ob eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz angestrebt wird…]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mittellose Schuldner, welche über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder Schuldner deren Geldvermögen nicht ausreichen wird, um die Kosten vom Insolvenzverfahren zu decken, können beim Insolvenzgericht eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach § 4a der InsO beantragen, wobei es bei dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gleichgültig ist, ob eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz angestrebt wird…</strong></p>
<div id="post-1041">
<div>
<p>Bei einer Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach dem § 4a der InsO ist es sehr wichtig, das der Antrag auf Stundung der Insolvenzverfahren Kosten grundsätzlich schriftlich gemeinsam mit dem Antrag auf die Eröffnung vom Insolvenzverfahren und mit dem Antrag auf die Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen ist. Alle Insolvenzgerichte halten, egal ob nun ein Regelinsolvenzverfahren angestrebt wird oder ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren angestrebt wird, dafür immer entsprechende Vordrucke bereit. Jedoch kommen in den Genuss einer Insolvenzverfahren Kosten Stundung ausschließlich natürliche Personen, in deren Kreis aber auch Selbstständige gehören. Wobei juristische Personen wie GmbH Geschäftsführer oder AG Gesellschafter hingegen – eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nicht beantragen können. Weiterhin muss dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten eine Aufstellung beigelegt werden, aus der hervorgeht, ob Fälle vorliegen, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen würden.</p>
<div><ins><ins id="aswift_0_anchor"></ins></ins></div>
<p>Sofern ein Grund für die Restschuldbefreiung Versagung vorliegt, muss eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach dem § 4a der Insolvenzordnung nicht mehr genehmigt werden. Zu diesen Gründen zählen etwa eine Begünstigung einzelner Gläubiger oder die Verletzung der Pflichten zur Firmen Buchführung. Gleiches gilt, wenn der Schuldner aufgrund einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Ebenfalls kann eine Restschuldbefreiung nicht stattfinden, wenn eine solche binnen der letzten zehn Jahre vor Antragstellung bereits einmal erfolgt ist. Dem Antrag auf Stundung der Insolvenzverfahren Kosten ist zusätzlich eine Aufstellung beizulegen, aus der hervorgeht, wie es um die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Schuldner/innen bestellt ist. Ebenfalls muss nachgewiesen werden, dass auch von dritter Seite kein Vorschuss für die Verfahrenskosten gewährt werden kann. Grundsätzlich gehen die Gerichte weiterhin davon aus, dass Schuldner sich im Insolvenzverfahren selbst vertreten können. Die Beiordnung eines Anwalts wird deshalb regelmäßig nicht gewährt. … <a href="http://www.tipps-zur-insolvenz.de/ratgeber/stundung-der-insolvenzverfahren-kosten-nach-%C2%A7-4a-der-inso/" target="_blank">Weiterlesen →</a><strong><br />
</strong></p>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>Insolvenz Anmelden welches Insolvenzverfahren wählen</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 13:25:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Tipps zum Thema Insolvenz Anmelden: Die Anzahl der Insolvenz Anmeldungen hat deutlich zugenommen. Von dieser Entwicklung sind kleine und mittlere Unternehmen aber auch Privathaushalte betroffen. Zahlreiche Selbstständige, Freiberufler und Privatpersonen fühlen sich durch diese Schulden belastet und suchen nach Möglichkeiten, um sich finanziell zu sanieren…]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Tipps zum Thema Insolvenz Anmelden: Die Anzahl der Insolvenz Anmeldungen hat deutlich zugenommen. Von dieser Entwicklung sind kleine und mittlere Unternehmen aber auch Privathaushalte betroffen. Zahlreiche Selbstständige, Freiberufler und Privatpersonen fühlen sich durch diese Schulden belastet und suchen nach Möglichkeiten, um sich finanziell zu sanieren…</strong></p>
<p>Doch welches Insolvenzverfahren ist für eine schnelle Schuldenbefreiung das Richtige? Welche Verfahrensart ist anzuwenden? Das Regelinsolvenzverfahren oder doch das Verbraucherinsolvenzverfahren? Um diese Frage zu klären, sollte erst einmal ein gewisses Grundwissen über die beiden Arten des Insolvenzverfahrens bestehen. Denn nicht Jeder kann und darf beide Varianten gleichermaßen anmelden. Betrachten wir zunächst mal das Verbraucher-insolvenzverfahren, welches auch als das vereinfachte Insolvenzverfahren bekannt ist. Dieses Verfahren kommt ausschließlich für Privatpersonen in Frage. Vereine und Unternehmen sind davon ausgeschlossen. Ausnahmen gelten beim vereinfachten Insolvenzverfahren jedoch für ehemals Selbstständige und Freiberufler. Sie müssen, um das Verbraucherinsolvenzverfahren für sich nutzen zu können, jedoch überschaubare Vermögensverhältnisse nachweisen. Das bedeutet, dass bei Antragstellung zum Ver-braucherinsolvenzverfahren nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind. Ferner ist es nötig, dass keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen, also ausstehende Lohnzahlungen oder Gehalts-zahlungen und keine Verbindlichkeiten den Sozialversicherungsträgern gegenüber offen stehen.</p>
<div id="post-948">
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<p>Damit die Eröffnung vom Verbraucherinsolvenzverfahren bei dem zuständigen Insolvenzgericht nicht Abgelehnt wird, müssen im Vorfeld schon Einigungsversuche zur Schuldenbereinigung mit den Gläub-igern stattgefunden haben. Das bedeutet, dass der Schuldner nachweisen muss, dass er sich mit den Gläubigern auseinandergesetzt und um einen außergerichtlichen Einigungsversuch bemüht hat. Diese Bemühungen dürfen bei Antragstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Zusätzlich muss eine fachkundige Stelle bestätigen, dass dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist. Als fachkundige Stelle werden unter anderem Schuldnerberatungsstellen, Insolvenzanwälte oder Notare anerkannt. Der Antrag auf die Eröffnung von einem Insolvenzverfahren muss grundsätzlich schriftlich beim Gericht erfolgen. Die Eröffnung kann nur dann erfolgen, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Dieser ist regelmäßig in der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet.</p>
<div><ins><ins id="aswift_0_anchor"></ins></ins></div>
<p>Durch den Antrag auf Verbraucherinsolvenz Eröffnung wird das Insolvenzgericht zunächst prüfen, ob die außergericht-liche Einigung tatsächlich gescheitert ist. Danach wird der Plan zur Schuldenbereinigung, welcher auch dem Antrag beizufügen ist, herangezogen, um einen neuen gerichtlichen Einigungsversuch zu erzielen. Hierbei wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zugestellt, sie haben nun einen Monat Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme muss schriftlich eingereicht werden. Erfolgt seitens der betroffenen Gläubiger keine Stellungnahme, so wird dies als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan angesehen. Sofern mehr als die Hälfte der Gläubiger, welche mehr als die Hälfte der Forderungen gegen den Schuldner halten, dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, werden die fehlenden Zustimmungen durch das Gericht ersetzt. In diesem Fall wird vom Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht eröffnet. Sollte jedoch der gerichtliche Einigungsversuch ebenfalls scheitern, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. … <a href="http://www.tipps-zur-insolvenz.de/ratgeber/insolvenz-anmelden-welches-insolvenzverfahren-waehlen/" target="_blank">Weiterlesen →</a><strong><br />
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		<title>Ein guter Liquiditätsplan schützt vor Liquiditätskrisen</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 13:25:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Viele Firmen verlieren den Überblick über die eigenen Liquiditätsreserven und können dadurch in eine Liquiditätskrise geraten. Oft führt diese fehlende Liquidität dann zur Insolvenz. Zur Verbesserung der Liquidität gehört ein ausgereifter Liquiditätsplan, denn die Planung der Liquidität schützt vor unliebsamen Überraschungen und schützt Firmen vor Liquiditätskrisen…]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele Firmen verlieren den Überblick über die eigenen Liquiditätsreserven und können dadurch in eine Liquiditätskrise geraten. Oft führt diese fehlende Liquidität dann zur Insolvenz. Zur Verbesserung der Liquidität gehört ein ausgereifter Liquiditätsplan, denn die Planung der Liquidität schützt vor unliebsamen Überraschungen und schützt Firmen vor Liquiditätskrisen…</strong></p>
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<p>Für Unternehmer, Selbstständige oder Freiberufler ist    ein ausgereifter Liquiditätsplan von immenser Bedeutung, denn fehlende Liquiditätsmittel führen viele Firmen oft an den Rand der Insolvenz. Daher sollte ein Liquiditätsplan über wenigstens sechs, besser noch über zwölf Monate im Voraus erstellt werden. Der Liquiditätsplan steht dann im Gegensatz zur regulären Buchführung. In letzterer werden die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben verzeichnet. Der Liquiditätsplan dagegen verzeichnet die zu erwarten-den Einnahmen und Ausgaben der kommenden Monate. Der Liquiditätsplan sollte die Einnahmen und Ausgaben ebenso ordnen, wie dies in der Buchführung geschieht, also beispielsweise in die Bereiche Mieten, Kredittilgungen, Steuerzahlungen,  Löhne und Gehälter usw. Die fixen Kosten, welche für Personal oder für die Miete der Büroräume entstehen sind noch recht einfach zu schätzen. Sie bleiben schließlich immer annähernd gleich.</p>
<div><ins><ins id="aswift_0_anchor"></ins></ins></div>
<p>Wichtig ist auch die Berücksichtigung von Kosten, welche nicht monatlich, sondern nur quartalsweise oder jährlich anfallen. Diese Kosten werden gerne einmal vergessen, müssen im Liquiditätsplan jedoch stets beachtet werden, denn oft entsteht genau aus diesen Kosten eine fehlende Liquidität, welche dann zu einer Insolvenz führt. Nachdem die fixen Kosten aufgestellt wurden, müssen noch variable Kosten in den Liquiditätsplan mit eingerechnet werden. Hierbei handelt es sich zumeist um Wareneinkäufe, welche für die Bearbeitung der bestehenden und künftigen Aufträge vorfinanziert werden müssen. Da diese Zahlen nie konkret vorliegen, müssen sie für den zukünftigen Liquiditätsplan geschätzt werden. Dabei kann ein Blick auf die Umsätze der vergangenen Monate hilfreich sein. In etwa kann man durch diesen Rückblick die Umsätze und Kosten für die Zukunft abschätzen. Zu beachten sind im Liquiditätsplan ebenso die Einnahmen der Umsätze. Diese Einnahmen lassen sich in der Regel auch nur schätzen, da Kunden mal mehr und mal weniger Aufträge bringen. Hier lohnt sich wieder der Blick in die Vergangenheit.</p>
<p>Nachdem nun alle Einnahmen und Ausgaben im Liquiditätsplan erfasst wurden, sollte die Differenz aus der Gegenüberstellung beider gebildet werden. Daraus ergibt sich eine Überdeckung oder eine Unter-deckung der Liquiditätsmittel. Die Überdeckung besagt, dass mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als notwendig sind. Das ist ein gutes Zeichen, das Unternehmen ist gesund und muss keine Insolvenz fürchten. Die Unterdeckung hingegen zeigt an, dass zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um alle Verbindlichkeiten abzudecken. In diesem Fall muss ein Plan B zurechtgelegt werden, um mit der Firma nicht in eine drohende Insolvenz zu schlittern. Kann zusätzliches Eigenkapital eingebracht werden? Können Vollstreckungsbehörden mittels Vollstreckungsaufschub abgewehrt werden? Lassen sich Zahlungsziele verkürzen? Kann Skonto für eine frühzeitige Begleichung der Rechnungen gewährt werden oder kann ein Factoring beim Forderungsmanagement kurzfristig für etwas mehr Liquidität sorgen? Diese und andere Möglichkeiten sollten in jedem Fall ausgeschöpft werden, um das Insolvenzrisiko zu senken bezw. rechtzeitig eine Regelinsolvenz abzuwenden. … <a href="http://www.tipps-zur-insolvenz.de/unternehmenssanierung/ein-guter-liquiditaetsplan-schuetzt-vor-liquiditaetskrisen/" target="_blank">Weiterlesen →</a><strong><br />
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		<title>Die Insolvenz durch Abweisung mangels Masse verhindern</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 13:25:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ratgeber zur Regelinsolvenz: Eine Insolvenz kann durch Abweisung mangels Masse nach § 26 der InsO versagt werden. Diese Eventualität der Insolvenzabweisung tritt ein, wenn das Gericht die Eröffnung vom Insolvenzverfahren verweigert, weil die Gerichtskosten der Insolvenz vermutlich nicht aus dem verwertbaren Vermögen des Unternehmers beglichen werden können… Die Regelinsolvenz kommt nur für Unternehmer und ehemals [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ratgeber zur Regelinsolvenz: Eine Insolvenz kann durch Abweisung mangels Masse nach § 26 der InsO versagt werden. Diese Eventualität der Insolvenzabweisung tritt ein, wenn das Gericht die Eröffnung vom Insolvenzverfahren verweigert, weil die Gerichtskosten der Insolvenz vermutlich nicht aus dem verwertbaren Vermögen des Unternehmers beglichen werden können…</strong></p>
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<p>Die Regelinsolvenz kommt nur für Unternehmer und ehemals Selbstständige mit unüberschaubaren Schulden bzw. Schulden aus Arbeitsverhältnissen in Frage. Hierbei kann es jedoch zu einer Abweisung mangels Masse nach § 26 der InsO kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Geld Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten vom Insolvenzverfahren zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass eine Abweisung mangels Masse keine Restschuldbefreiung ermöglicht. Sollte es zu einer solchen Masse Abweisung kommen, ist diese öffentlich bekannt zu machen, und zwar im Bundesanzeiger. Vor der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden die Gläubiger sowie der Insolvenzverwalter und der Schuldner vom Insolvenzgericht über die Abweisung mangels Masse und die damit verbundene Einstellung vom Regelinsolvenzverfahren informiert.</p>
<p>Ab dem Tag wo das Regelinsolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nach § 26 der Insolvenzordnung eingestellt wurde, kann der Schuldner dann wieder frei über sein Firmen Vermögen verfügen. Für die Gläubiger heißt das, dass sie in dieses Vermögen auch wieder hinein vollstrecken können. Es kommt nach der Abweisung somit nicht zu einer Restschuldbefreiung, welche in der Regel im Rahmen einer Regelinsolvenz angestrebt wird und das eigentliche Ziel einer gut durchgeführten Insolvenz ist.</p>
<div><ins><ins id="google_ads_frame1_anchor"></ins></ins></div>
<p>Für den Schuldner kann die Abweisung mangels Masse somit eine Möglichkeit sein, die Insolvenz zu verhindern. Jedoch sollte dabei bedacht werden, dass die Schulden sich dadurch nicht auflösen, sondern diese von den Gläubigern weiterhin eingetrieben werden. Wer also trotz allem eine Unternehmensinsolvenz anstrebt, kann genauso gut eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann kommt eine Abweisung mangels Masse durch das Insolvenzgericht nicht mehr in Frage. … <a href="http://www.tipps-zur-insolvenz.de/regelinsolvenz/die-insolvenz-durch-abweisung-mangels-masse-verhindern/" target="_blank">Weiterlesen →</a><strong><br />
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		<title>Außergerichtlicher Einigungsversuch zur Schuldenbereinigung</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 13:25:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Verbraucherinsolvenz Tipp: Bevor beim Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden kann, muss vorab ein außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern versucht werden. Die außergerichtliche Einigung ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und ein vorgeschriebener Bestandteil im Verbraucherinsolvenzverfahren… ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verbraucherinsolvenz Tipp: Bevor beim Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden kann, muss vorab ein außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern versucht werden. Die außergerichtliche Einigung ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und ein vorgeschriebener Bestandteil im Verbraucherinsolvenzverfahren… </strong></p>
<p>Für den außergerichtlichen Einigungsversuch empfiehlt es sich, schon bevor beim Gericht der Eröffnungsantrag für das Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt wird, die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Beratungsstelle kann hilfreich zur Seite stehen, um den wichtigen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen, der ein wesentlicher Bestandteil des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist. Dabei muss zunächst eine Aufstellung sämtlicher Gläubiger angefertigt werden. Können diese aufgrund fehlender Unterlagen nicht so ohne Weiteres ermittelt werden, ist es ratsam, Anfragen bei Auskunfteien oder der Schufa zu stellen. Dort bekommt man in der Regel Auskunft über die aktuellen Einträge eines Schuldners, dessen Gläubiger und die Forderungshöhe. Hat man alle Gläubiger ermittelt und auch die Forderungen sorgfältig aufgelistet, geht es an die Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans.</p>
<div><ins><ins id="google_ads_frame1_anchor"></ins></ins></div>
<p>Hierfür benötigt man noch eine Aufstellung der eigenen finanziellen Möglichkeiten. Dafür sollten die Einkommen addiert werden. Diesen Einkommen gegenüber zu stellen sind die laufenden Kosten, die anfallen. Die sich ergebende Differenz kann dabei zur Schuldenbereinigung eingesetzt werden. Sofern ein größerer Geldbetrag zur Verfügung steht, mit dessen Hilfe man einen Vergleich durchsetzen kann, sollte dies im Schuldenbereinigungsplan natürlich ebenfalls mit beachtet werden. … <a href="http://www.tipps-zur-insolvenz.de/verbraucherinsolvenz/aussergerichtlicher-einigungsversuch-zur-schuldenbereinigung/" target="_blank">Weiterlesen →</a></p>
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		<title>Die Sicherung vom Existenzminimum im Insolvenzverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 13:25:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Tipps zur Regelinsolvenz: Das Insolvenzgericht hat im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nach § 58 der InsO, das rechtlich geschützte Existenzminimum im Insolvenzverfahren sicherzustellen, so dass Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen nach § 278 der InsO, die Mittel zur Lebensführung für den unerlässlichen Lebensunterhalt, im Insolvenzverfahren immer aus der Insolvenzmasse erhalten...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> </p>
<div><strong>Tipps zur Regelinsolvenz: Das Insolvenzgericht hat im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nach § 58 der InsO, das rechtlich geschützte Existenzminimum im Insolvenzverfahren sicherzustellen, so dass Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen nach § 278 der InsO, die Mittel zur Lebensführung für den unerlässlichen Lebensunterhalt, im Insolvenzverfahren immer aus der Insolvenzmasse erhalten…</strong> </div>
<p><strong> </strong> </p>
<p>Das heißt, dass Schuldner auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren stets einen gewissen Betrag zur freien Verfügung haben. Dieser so genannte Pfändungsfreibetrag ist in den Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle fest-geschrieben und liegt derzeit bei 985,15 Euro pro Monat für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtung. Dieser Betrag kann nicht gepfändet werden und muss dem Schuldner stets belassen werden. Im Insolvenzverfahren ist der Schuldner verpflichtet, während der so genannten Wohlverhaltensperiode jeden pfändbaren Betrag seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abzutreten. Die so eingesammelten Gelder werden dann vom Insolvenzverwalter später an alle Gläubiger verteilt. Dabei ist der pfändbare Geldbetrag jedoch stets der Pfändungsfreigrenze anzupassen. Das heißt, verdient der Schuldner durch eine Arbeit 1.300 Euro netto, so können davon 314,85 Euro gepfändet werden. Das verbleibende restliche Einkommen steht dem Schuldner innerhalb der Insolvenz zur Lebenshaltung zur Verfügung.</p>
<div><ins><ins id="aswift_0_anchor"></ins></ins></div>
<p>Bei vermehrtem Aufwand, der etwa durch eine eingetretene Schwangerschaft oder eine Erkrankung, die eine besondere oder aber eine kostspielige Ernährung mit sich bringt, kann die Pfändungsfreigrenze allerdings angehoben werden. Wie Schuldner dazu verfahren müssen, haben wir bereits in einem gesonderten Beitrag (Pfändungsfreigrenze zur Existenz Sicherung anheben) erläutert. Grundsätzlich muss dem Schuldner aber immer so viel Geld zur freien Verfügung bleiben, dass er damit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wichtig ist, dass hier auch Erbschaften oder Schenkungen, sowie andere unerwartete Geldzuflüsse beachtet werden müssen. Diese Einnahmen muss der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode angeben. Einen Teil davon darf er behalten, den größten Teil muss er jedoch zur Tilgung der Schulden einsetzen. Wie hoch dieser Tilgungsbetrag ausfällt, muss das Insolvenzgericht im Einzelfall entscheiden. … <a href="http://www.tipps-zur-insolvenz.de/regelinsolvenz/die-sicherung-vom-existenzminimum-im-insolvenzverfahren/" target="_blank">Weiterlesen →</a></p>
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		<title>Privatinsolvenz in England oder Frankreich?</title>
		<link>http://www.eu-insolvenz.eu/allgemein/privatinsolvenz-in-england-oder-frankreich/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 14:09:40 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz England]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz Frankreich]]></category>
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		<category><![CDATA[Privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldensituation]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Beratungspraxis der privat von einer Schuldensituation/Insolvenz Betroffenen stellt sich immer wieder die Frage, ob nicht ein (schnelleres) Insolvenzverfahren im europäischen Ausland (i. d. R. eine Insolvenz in England oder Frankreich) mit kürzeren Verfahrenslaufzeiten sinnvoll wäre.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.eu-insolvenz.eu/wp-content/uploads/2010/01/people.gif"></a><strong>In der Beratungspraxis der privat von einer Schuldensituation/Insolvenz Betroffenen stellt sich immer wieder die Frage, ob nicht ein (schnelleres) Insolvenzverfahren im europäischen Ausland (i. d. R. eine Insolvenz in England oder Frankreich) mit kürzeren Verfahrenslaufzeiten sinnvoll wäre.</strong></p>
<p>Als eine Art “Geheimtip” wurde die “schnelle Entschuldung”  in England oder Frankreich bereits 2001 gehandelt, nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass die deutschen Insolvenzgerichte eine Restschuldbefreiung, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilt wurde, anerkennen müssen. Seitdem kursieren Gerüchte und verschiedene Angebote im Internet über vermeintlich billige, schnelle, einfache Möglichkeiten im europäischen Ausland von den Schulden befreit zu werden. Es ist eine Art “Insolvenztourismus” entstanden: Einige Verschuldete fingieren einen Aufenthalt in England oder Frankreich, manche ziehen dorthin, weil sich ebenfalls herumgesprochen hat, dass den dortigen Insolvenzrichtern die Modeerscheinung aus Deutschland nicht entgangen ist. Die Anforderungen über den Nachweis des tatsächlichen Aufenthalts im entsprechenden Land sind gestiegen.</p>
<p>Mit den (von einschlägigen Dienstleistern gerne beworbenen) Attributen “schnell, einfach, billig” setzt sich eine Mitarbeiterin des Deutschen Roten Kreuzes (eine Betreiberin von Schuldnerberatungsstellen) kritisch hier auseinander.</p>
<p>Statt auf den Insolvenztourismus zu setzen, lohnt es sich in vielen Fällen über Wege zur außergerichtlichen Schuldenregulierung nachzudenken. Das ist häufig vorteilhaft für alle Beteiligten – den Schuldnern, weil es schneller geht, den Gläubigern, weil im Insolvenzverfahren kaum eine Quote zu erwarten ist, den Insolvenzgerichten, weil sie dann weniger Aktenberge stapeln. Es lohnt sich der Versuch, einen unbürokratischen Weg zu finden: einen außergerichtlichen Regulierungsversuch nicht als Pflicht, sondern als Kür. In vielen Fällen stellt sich dieser Weg dann als eine lohnende Investition heraus, um ganz ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden.</p>
<p>Auch aus dem Insolvenzverfahren (in Deutschland) heraus, ist eine erhebliche Abkürzung der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode möglich:</p>
<p>Diese Lösung hat sich noch nicht weit herumgesprochen: Es gibt einen – von der Rechtsprechung befürworteten und in der Praxis häufig zielführenden – Weg, aus dem Insolvenzverfahren frühzeitig “auszusteigen” und (nach Absprache mit dem Insolvenzgericht) eine Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt zu bekommen.<br />
Dieser Königsweg einer abgekürzten Insolvenz funktioniert in vielen Fällen über einen Familienkredit – also eines Teilzahlungsangebots von dritter Seite und einer Abstimmung mit dem Insolvenzgericht und den Gläubigern.</p>
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		<title>Insolvenz-Zuständigkeiten bei EU-Gesellschaften!</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 20:46:28 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[EU Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf (EuGH) begründet der satzungsmäßige Sitz des Schuldners die Gerichtszuständigkeit im Insolvenzverfahren. Grundsätzlich sei für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens das Gericht desjenigen EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf (EuGH) begründet der satzungsmäßige Sitz des Schuldners die Gerichtszuständigkeit im Insolvenzverfahren. Grundsätzlich sei für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens das Gericht desjenigen EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet. Anderes komme nur dann in Betracht, wenn eine ordnungsgemäß begründete Ausnahme vorliege. Gleichzeitig betonten die Richter, das gegenseitige Vertrauen verlange, dass die Gerichte anderer Mitgliedstaaten eine Eröffnungsentscheidung ohne Zuständigkeitsprüfung anerkennen, es sei denn, sie verstoße gegen Grundrechte.</p>
<p>Das Insolvenzverfahren über das Vermögen etwa einer Ltd. kann daher auch dann in England eröffnet werden, wenn die Gesellschaft z.B. nur in Deutschland tätig ist.</p>
]]></content:encoded>
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