Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach § 4a der InsO

Mittellose Schuldner, welche über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder Schuldner deren Geldvermögen nicht ausreichen wird, um die Kosten vom Insolvenzverfahren zu decken, können beim Insolvenzgericht eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach § 4a der InsO beantragen, wobei es bei dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gleichgültig ist, ob eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz angestrebt wird…

Bei einer Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach dem § 4a der InsO ist es sehr wichtig, das der Antrag auf Stundung der Insolvenzverfahren Kosten grundsätzlich schriftlich gemeinsam mit dem Antrag auf die Eröffnung vom Insolvenzverfahren und mit dem Antrag auf die Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen ist. Alle Insolvenzgerichte halten, egal ob nun ein Regelinsolvenzverfahren angestrebt wird oder ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren angestrebt wird, dafür immer entsprechende Vordrucke bereit. Jedoch kommen in den Genuss einer Insolvenzverfahren Kosten Stundung ausschließlich natürliche Personen, in deren Kreis aber auch Selbstständige gehören. Wobei juristische Personen wie GmbH Geschäftsführer oder AG Gesellschafter hingegen – eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nicht beantragen können. Weiterhin muss dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten eine Aufstellung beigelegt werden, aus der hervorgeht, ob Fälle vorliegen, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen würden.

Sofern ein Grund für die Restschuldbefreiung Versagung vorliegt, muss eine Stundung der Insolvenzverfahren Kosten nach dem § 4a der Insolvenzordnung nicht mehr genehmigt werden. Zu diesen Gründen zählen etwa eine Begünstigung einzelner Gläubiger oder die Verletzung der Pflichten zur Firmen Buchführung. Gleiches gilt, wenn der Schuldner aufgrund einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Ebenfalls kann eine Restschuldbefreiung nicht stattfinden, wenn eine solche binnen der letzten zehn Jahre vor Antragstellung bereits einmal erfolgt ist. Dem Antrag auf Stundung der Insolvenzverfahren Kosten ist zusätzlich eine Aufstellung beizulegen, aus der hervorgeht, wie es um die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Schuldner/innen bestellt ist. Ebenfalls muss nachgewiesen werden, dass auch von dritter Seite kein Vorschuss für die Verfahrenskosten gewährt werden kann. Grundsätzlich gehen die Gerichte weiterhin davon aus, dass Schuldner sich im Insolvenzverfahren selbst vertreten können. Die Beiordnung eines Anwalts wird deshalb regelmäßig nicht gewährt. … Weiterlesen →

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